In der Baupraxis ist die Abnahme eines Gewerks elementar wichtig, um die dadurch entstehenden Rechte beider Parteien aus dem Werkvertrag durchsetzen zu können. Wer diesem Punkt in der Bauphase zu wenig Beachtung schenkt, sollte die möglichen rechtlichen Konsequenzen kennen.
Bei Abweichung von Herstellervorschriften im Zuge der Ausführung der Werkleistung stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen diese hat. Damit geht die Frage einher, ob bei Abweichung von Herstellervorschriften sofort ein Mangel vorliegt.
Auf den Baustellen spielt der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Aus Zeitgründen wird gerne auf Produkte zurückgegriffen, die die Fertigstellung der einzelnen Gewerke beschleunigen sollen. Im Fokus dieses Beitrags steht die Frage der Haftung einzelner Beteiligter bei Verwendung von Trocknungsbeschleunigern im Zementestrich, welche laut den Herstellerangaben zu einer schnelleren Belegreife des Estrichs führen sollen.
Mängel am Bau sind keine Seltenheit und führen oft zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Bauherrn und dem ausführenden Unternehmer. Unter Umständen kann sich die spätere Beweisführung als schwierig erweisen, da nicht selten vertragsändernde Vereinbarungen nur mündlich geschlossen werden oder der Unternehmer seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.
Stellt sich im Laufe der Bauarbeiten heraus, dass die Mengen für Baumaterial unzutreffend beziffert worden sind, wird oft eine Preisanpassung verlangt. Dies ist jedoch in der Regel nicht so einfach und muss der geltenden Gesetzgebung gerecht werden.
Die Kündigung des Werkvertrags durch eine Vertragspartei führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hierbei sind aufseiten des Kündigenden und aufseiten des Gekündigten wichtige Einzelheiten zu beachten, um nicht -bei unüberlegtem Handeln- hohen Kosten ausgesetzt zu sein.
Es gibt tückische Vorschriften, die auch am Bau zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften müssen nicht unbedingt aus dem Werkvertragsrecht stammen. Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 377 HGB (Handelsgesetzbuch).
Dieser Fachbeitrag dient dazu, auf den sehr sorgfältigen Umgang mit Baubesprechungsprotokollen hinzuweisen. Baubesprechungsprotokolle sind als Vertragsunterlagen zu behandeln und dürfen nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern sind unbedingt zu lesen und notfalls zu widersprechen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht eindeutig in diese Richtung.
Die unterschiedliche Auffassung der Auftragnehmer zu Stundenlohnabreden steht meist im Widerspruch zu der Rechtswirklichkeit. Die Rechtsprechung setzt an die Durchsetzung von Stundenlohnansprüchen einige rechtliche Hürden, die der Auftragnehmer bei der Vereinbarung und der Ausführung von Stundenlohnarbeiten unbedingt beachten muss.
Bis zum Einzug in den Neubau haben Bauherren zahlreiche Hürden zu nehmen, angefangen bei der Finanzierung und Baugenehmigungen, über den Abschluss des Bauvertrags bis hin zur Bauabnahme. Die förmliche Bauabnahme ist für den Bauherrn eine riskante Sache, da sie zahlreiche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Was sich hinter dem juristisch schlanken Satz „Mit der Bauabnahme übergibt der Bauunternehmer dem Bauherrn die fertige Bauleistung und der Bauherr erkennt die Leistung als vertragsgerecht an.“ verbirgt, erkennen Bauherren meist erst, wenn sie die Abnahme (nicht selten) recht blauäugig unterschrieben haben.
Möchten Sie Ihr Traumhaus gemeinsam mit einem Architekten verwirklichen? Bitte nicht ohne Architektenvertrag. Lesen Sie hier nach, worauf Sie beim Abschluss des Vertrages achten sollten!
Manche Bauherren sind verzweifelt: bereits kurz nach dem Einzug in die eignen vier Wände wird der Keller feucht und der Schimmel zieht sich langsam durchs gesamte Haus. Die Baufirma lehnt eine Behebung der Mängel ab, mit dem Hinweis, dass die Bauabnahme mängelfrei erfolgt ist.
Die Beantragung von Baukindergeld für die Realisierung eines Eigenheimes ist bis zum 31.12.2020 möglich. Für eine eigene genutzte Immobilie kann unter Erfüllung der Voraussetzungen ein Baukindergeld beantragt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zuschlag im Vergabeverfahren so auszulegen, dass er sich auch auf den Zeitablauf der bereits gegenstandslos gewordenen Fristen und Termine bezieht. Das kann bei Vergabeverzögerungen wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.